Vereinssatzung
§1
Der Verein trägt den Namen Kunstsalon e.V. mit Sitz in Köln.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§2
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und gesellschaftlicher Kommunikation.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung noch nicht etablierter Künstler/innen und Projekte aller Kunstrichtungen sowie durch die Ausrichtung kultureller und gesellschaftlicher Kommunikationsveranstaltungen.
Der Verein soll dazu auch Träger einer Begegnungsinstitution unter dem Namen KunstSalon sein.
§3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Mittel aus Zuwendungen des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können im Einzelfall sowohl die Zahlung eines Gehalts oder einer Vergütung sowie der Ersatz notwendiger Auslagen vorgesehen werden.
§4
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen dem Verein "Freunde der artothek Köln" eV. zuzuführen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§5
Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
Als ‚Freund des KunstSalon’ kann aufgenommen werden, wer die Arbeit des Vereins durch den in der Beitrittserklärung zum Freundeskreis festgesetzten Geldbetrag unterstützt. Darüber hinausgehend übernehmen die Freunde des KunstSalon keine Rechtspflichten. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Über ihre Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Ein ‚Freund des KunstSalon’ kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands zum Ende des jeweils laufenden Jahres aus dem Verein austreten.
§6
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§7
Der Vorstand besteht aus Vorsitzendem, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein vertreten oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
§8
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mittels einfachem Brief einberufen. Die Absendung des Briefes muss mindestens 3 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung erfolgen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn dies mindestens 25% der Mitglieder vom Vorstand verlangen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Vorstand und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§9
Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand bei seinen Aufgaben zu unterstützen. Es besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die vom Vorstand benannt werden. Es wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Kuratoriums. Hierzu kann der Vorstand einen begründeten Vorschlag vorlegen. Mitglieder dürfen nur natürliche Personen sein.
Der Vorsitzende beruft das Kuratorium mindestens einmal im Jahr ein. Das Kuratorium kann sich eine Verfahrensordnung geben. Es bildet seine Meinung durch Beschlussfassung.
Zu den Sitzungen des Kuratoriums haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Kuratoriums zu verständigen.
Die Sitzungen des Kuratoriums werden von seinem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Vorsitzenden des Vereins geleitet.